Vorhaben ESPOO | 7.7. Bau von Autobahnen, Schnellstraßen 1) und Eisenbahnfernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 m und mehr.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist
– „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut
ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
a) außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere
Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in
Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,
b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen
hat,
c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
– „Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und
nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das
Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.
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Vorhaben | |
Basisinformationen | |
Ursprungpartei Betroffene Partei Identifikationsnummer | Österreich Slowakei AT-2016-001 |
Projektwerber Firmenbuchnummer Adresse | ÖBB-Infrastruktur AG, 16210507 Praterstern 3, 1020 Wien |
Dokumente | |
Benachrichtigung über ein Vorhaben | Informácia pre verejnosť (903738 bit - 17.10.2016, Kováčová) |
Prílohy (903738 bit - 17.10.2016, Kováčová) | |
Odôvodnenie UVP povinnosti a prehľad procesu schválenia v nemčine (138628 bit - 17.10.2016, Kováčová) | |
Odôvodnenie UVP povinnosti a prehľad procesu schválenia v slovenčine (136720 bit - 17.10.2016, Kováčová) |